Bauversicherungen

Versicherungen während der Bauphase

Versicherungen sind ein Thema für sich und für viele ein Buch mit sieben Siegeln. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Versicherungen im Bauwesen. In allen Fällen sollte v.a. bei grösseren Umbauten Ihre spezifische Situation durchleuchtet werden. Gewisse Leistungen werden auch durch best. Versicherungen gedeckt. Nachfolgende Informationen ersetzen das Gespräch mit einem Versicherungsfachmann nicht. In der Regel empfiehlt es sich, die unterschiedlichen Versicherung beim selben Leistungserbringer abzuschliessen, um Schnittstellenproblemen vorzubeugen.

  • 1. Bauzeitversicherung (BZ)
  • 2. Bauherrenhaftpflicht (BHH)
  • 3. Bauwesenversicherung (BW)
  • 4. Unternehmerhaftpflicht (UH)

Da der Versicherungsschutz mit der Abnahme erlischt, müssen die Bauversicherungen in "Maintainance" Versicherungen umgewandelt werden. Diese sind im Wesentlichen Gebäudesachversicherung, Gebäudehaftpflichtversicherung und Elementarschadenversicherungen.

 

Zeitliche Einordnung der Bauversicherungen:


1. Bauzeitversicherung (BZ)

(z.T. auch Rohbauversicherung). Die BZ versichert Feuer- und Elementargefahren. Dazu zählen Brand, plötzliche Rauchentwicklung, Blitzschlag, Explosion, abstürzende, notlandende Luft-/ Raumfahrzeuge, Hochwasser, Überschwemmung, Sturm, Hagel, Lawinen, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch.

Nicht versichert sind starke Regen, Wolchenbruch, Gewitter, etc.

Beispiel: Besteht bei einer Baustelle kein Notdach und es kommt zu Schäden wegen Regen, dann ist dies nicht versichert. Besteht jedoch ein Notdach, dieses wurde durch Sturm weggeluftet und es kommt zu Schäden wegen Regen, dann ist dies versichert.

 

Die BZ ist je nach Kantonen unterschiedlich geregelt, wie die Grafik erläutert:

  • Obligatorisch durch Kanton (z.T. mit Baubewilligung, je nach Bauvorhaben ab gew. Umbausumme i.d.R. 30'000 CHF). Darunter gilt die freiwillige BZ. Im Kanton St.Gallen ist dies die Gebäudeversicherungsanstalt GVA.
  • Obligatorisch durch Privatversicherer
  • Fakultativ durch Privatversicherer

2. Bauherrenhaftpflicht (BHH)

Diese Versicherung bietet im Wesentlichen Schutz vor gesetzlichen Schadenersatzansprüchen Dritter wegen

  • Personenschäden (Tötung, Verletzung, Gesundheitsschädigung von Personen)
  • Sachschäden (Zerstörung, Beschädigung oder Verlust)

Diese Versicherung versichert also Schäden, die Dritten durch Ihre Bautätigkeit entstehen. Sie wahrt auch das Interesse des Versicherungsnehmers, falls unberechtigte Ansprüche aus der Haftpflicht geltend gemacht werden (Abwehr, passiver Rechtsschutz). Wichtig zu wissen ist auch, dass die Prämie der BHH (und der BW) zeitunabhängig ist. D.h. also: möglichst fürher Start und möglichst spätes Ende des Vertrages wählen! Risikoänderungen während der Bauphase sollten stets gemeldet werden (e.g. geböschte Baugrube vs. Spundwand). Sie ist in der Regel risikobehafteter als die BW und demnach teurer.

 

Beispiel: Ein umstürzender Kran beschädigt das Nachbarshaus (In diesem Falle nimmt die BHH sicherlich Regress auf die Unternehmerhaftpflichtversicherung. Hat der Unternehmer aber keine Haftpflicht (was in diesem Falle sehr unwahrscheinlich ist), übernimmt die BHH.

Beispiel: Baugrubenrutsch. Beim Aushub kommt die Böschung ins Rutschen und ein Teil des Nachbargeländes / Vorplatzes wird in Mitleidenschaft gezogen. Versichert und gedeckt sind die Wiederherstellung des abgerutschten Vorplatzes, ev. Risse in der Fassade, Wierherstellung von gebrochenen Leitungen, Ersatz der Bäume, ev. Entschädigung des ausgefallenen Mietzinses, falls Mietobjekt

Ausschlüsse (im Wesentlichen, nicht abschliessend):

  • Schäden am eigenen Bauvorhaben / an eigenen Bauten (siehe Bauwesenversicherung)
  • Haftpflicht für Schäden durch allmähliche Einwirkung von Rauch, Staub, Russ, Dämpfen und Flüssigkeiten (Hier liegt kein Bauunfall (plötzlich, unvorhergesehen) vor)
  • Ansprüche aufgrund einer vertraglich übernommenen Haftung, welche über das Gesetz hinweggeht (Beispiel: ein Bauherr unterschreibt einen Vertrag mit einem Nachbarn, die Blutbuche im Schadenfall bis 20 kCHF zu entschädigen. Wird diese beschädigt, übernimmt die BHH nur den Wert, der ein unabhängiger Experte schätzt).
  • Ansprüche von Personen, welche mit haftpflichtigem Versicherten im gemeinsamen Haushalt leben
  • Eigenschäden

3. Bauwesenversicherung (BW)

Diese Versicherung deckt in den Grundzügen die Sachschäden, die sich auf der Parzelle des Versicherungsnehmers (VN) ereignet haben. Sie deckt bestimmte Ausschlüsse der (Unternehmer-)Haftpflichtversicherung oder wenn eine solche gänzlich fehlt (der Unternehmer ist nicht verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen!). Bei grösseren Baustellen kann diese Prämie auf die Unternehmer verteilt werden. Sie kommt zum Zuge, wenn der Schadenverursacher (noch) unbekannt ist.

Deckungsumfang im Wesentlichen:

  • Diebstahl / Verluste von mit dem Bauwerk fest verbunden Bauteile
  • Vandalismus / Sabotage
  • Schäden im unmittelbaren Tätigkeitsbereich (der Maler schlägt mit der Leiter den Kronleuchter runter und er hat keine Unternehmenshaftpflichtversicherung)
  • Schäden an bearbeiteter Sache (der Schreiner beschädigt den von ihm montierten Einbauschrank, seine Unternehmenshaftpflichtversicherung übernimmt diesen Schaden nicht)
  • Bauunfälle: plötzliche, unvorhergesehene Beschädigungen oder Zerstörungen von Bauleistungen, Baustoffen oder Bauteilen. Die Ursache ist während der Bauzeit gesetzt und der Schaden muss während der Bauzeit eingetreten sein. Planungsfeher, die zu Unfällen führen, werden ebenfalls von der BW übernommen. Falls kein Unfall in diesem Sinne daraus resultiert, ist es ein Mangel und somit nicht versichert.

Diese Versicherung ist wie ein "Auffangnetz mit Löchern" zu verstehen und hat je nach Versicherungsgesellschaft diverse Ausschlüsse, die extra versichert werden müssen (z.B. Baugrund/Bodenmassen, Expertenkosten, Kratzer auf Verglasungen, Arteserversicherung bei Erdwärmebohrungen, Sprayer- und Graffitischäden, Bauzeitverzögerungskosten, ...) Bei Umbauten ist auch zu beachten, dass bei den Grundleistungen der BW bestehende (eigene), nicht vom Umbau betroffene Bauten nicht versichert sind, diese aber durch eine Zusatzversicherung mit eingeschlossen werden können.

 

Nicht versichert sind weiter rein optische Schäden (Kratzer im Parkett, Verätzungen auf Glas durch Mörtelrückstände,...), Mängel aller Art, Ohnehinkosten, in Kauf genommene resp. vorhersehbare Schäden, Schäden durch normale Witterungseinflüsse, reine Vermögensschäden (z.B. Mietausfall), ...

 

Der Schutz der BW endet mit der (SIA-)Abnahme, nicht mit dem Einzug!


4. Unternehmerhaftpflichtversicherung (UH)

(Auch: Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung oder Geschäftsversicherung)

 

Haftpflichtversicherung des Unternehmers (Handwerkers), falls er bestehende Bauten auf der Baustelle beschädigt. Diese Versicherung ist nicht obligatorisch. Hat ein (unseriöser) Handwerker keine solche Versicherung und richtet Schaden am Gebäude während den Arbeiten an, so kann er haftbar gemacht werden. Geht er in Konkurs oder kann den Schaden aus anderen Gründen nicht ersetzen, bleibt der Bauherr auf seinem Schaden sitzen, falls er keine Bauwesenversicherung abgeschlossen hat.

 

Diese Versicherung gleicht der BHH und bietet im Wesentlichen Schutz vor gesetzlichen Schadenersatzansprüchen Dritter wegen

  • Personenschäden (Tötung, Verletzung, Gesundheitsschädigung von Personen)
  • Sachschäden (Zerstörung, Beschädigung oder Verlust)
  • Kosten für die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche

Haben Sie eine Frage zum Thema "Versicherung"?

Gerne versuche ich, Ihre Frage zu beantworten. Kontaktieren Sie mich!

Cornel Dudle

Dipl. Ing. ETH / MAS FHNW Bauleitung


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