Steuern und Gebühren beim Hauskauf

Wechselt Wohneigentum den Besitzer - fallen Steuern und Gebühren an

Überblick

Nicht nur der Käufer, sondern auch der Verkäufer muss mit unterschiedlichen Steuern und Gebühren rechnen. Diese variieren von Kanton zu Kanton.

Steuern und Gebühren beim Kauf

Handänderungssteuer

In einigen Kantonen übernimmt das Grundbuchamt die Handänderung, in anderen Kantonen wird dies durch ein Notariat abgewickelt. Diese Steuer kennen die meisten Kantone und sie wird bei jeder Handänderung fällig. In der Regel muss zwischen 1 bis 3 Prozent der Verkaufssumme dafür budgetiert werden. Diese Steuer wird oft zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt. Es empfiehlt sich dringend, eine solche Abmachung im Kaufvertrag schriftlich festzuhalten. Wird nichts festgehalten, muss sie vom Käufer beglichen werden.

Es ist nicht möglich, diese Steuer mit der Hypothek zu begleichen. Ein entsprechender Betrag muss dafür separat budgetiert werden!

Grundbuchgebühren

Meist sind Grundbucheinträge unabdingbar und auch kostenpflichtig. Die Gebühren variieren von Kanton zu Kanton.

Notariatsgebühren

Kaufverträge oder auch Schuldbriefe müssen von einem Notar aufgesetzt und beurkundet werden. In einigen Kantonen übernimmt das Grundbuch diese Funktion. Das Honorar für den Notar für diese Dienstleistungen hängt i.d.R. vom Kaufpreis oder der Höhe des Schuldbriefes ab.

Grundstückgewinnsteuern

Fällt mit dem Verkauf eines Objekts ein Gewinn an, fallen in vielen Kantonen Gewinnsteuern an. Der Gewinn berechnet sich im wesentlichen aus der Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis. Davon abgezogen weden dürfen wertvermehrende Investitionen. (die werterhaltenden Investitionen können von der jährlichen Steuerrechnung abgezogen werden), Inseratekosten für den Verkauf, Maklerkosten, etc.

 

Die Tarife sind in den meisten Kantonen progressiv, d.h. je weiter Kauf und Verkauf auseinanderliegen, desto tiefer fällt die Steuer aus. Ab ca. 30 Jahren bleiben sie konstant. Einige Kantone unterscheiden auch bei der Festlegung des Steuertarifes, ob die Immobilie selbst bewohnt war oder nicht.

 

Vor allem bei kurzen Haltungsdauern und stark steigenden Immobilienpreisen können die Gewinnsteuern beträchtlich ins Gewicht fallen (>50-60%). Es ist deshalb ratsam im Kaufvertrag festzuhalten, dass die Gewinnsteuer

  • a. vollumfänglich durch den Verkäufer bezahlt wird und
  • b. die zahlende Partei (Käufer, Bank, PK, etc.) diese Steuern vom Kaufpreis abzieht und diese direkt den Steuerbehörden überweist.

Wird dies nicht geregelt und der Verkäufer zahlt die Gewinnsteuern nicht, kann im schlimmsten Falle die Steuerbehörde das Grundstück verpfänden.

 

Tipp: wird die Immobilie innerhalb der Familie veräussert oder verkauft, kann diese Steuer unter Umständen aufgeschoben werden.

Steuern und Gebühren bei der Renovation

Baubewilligung

In der Baubewilligung können ebenfalls Steuern und Abgaben "versteckt" sein. Die Rechnung für eine Baubewilligung kann sich aus einer oder mehreren Komponenten zusammenstellen:

  • Grundgebühr / Bewilligunggebühr (ev. abhängig von Bausumme)
  • Kosten für Aufwendungen im Gesuchsverfahren
  • Provisorische Anschlussgebühren (Kanalisationsanschlussgebühr, Wasseranschlussgebühr, ...)
  • ...

V.a. die provisorischen Anschlussgebühren können ins Gewicht fallen. Es empfiehlt sich, die lokalen Behörden nach der geltenden Gebührenordung zu fragen.

Steuern und Gebühren nach dem Kauf

Eigenmietwert

Diese Steuer fällt zwar nicht mit dem Kauf der Immobile an, jedoch muss diese für selbstbewohntes Wohneigentum mitbudgetiert werden.

Liegenschaftsabgaben

  • Grundsteuer
  • Grundgebühren: Wasser- und Abwasser, Zählermiete
  • Feuerwehrabgaben
  • Kehricht
  • obligatorische Gebäudeversicherungen (Elementarversicherungen)
  • ...

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Cornel Dudle

Dipl. Ing. ETH / MAS FHNW Bauleitung


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